Steuernachforderungen an deutsche Eigentümer von Spanienimmobilien
Der Bundesfinanzhof (BFH) der Bundesrepublik Deutschland hat entschieden, dass eine, auch nur zeitweise Nutzung, einer spanischen Immobilie in Deutschland der Einkommenssteuer unterliegen kann.
Wenn Deutsche in Spanien eine Immobilie über eine SL (vergleichsweise GmbH) halten, sie Gesellschafter sind aber der Hauptwohnsitz Deutschland ist kann das nach deutschem Steuerrecht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Die unentgeltliche Nutzung einer S.L.-Immobilie in Spanien ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, so der BFH.
Auch das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert nicht die Besteuerung in Deutschland. Die Steuerpflichtigen haben durch die mietfreie Nutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung der S.L. erhalten. So der BFH.
Das Urteil kann bei vielen Deutschen, die ihre Immobilie über eine Kapitalgesellschaft erworben haben und der Kapitalgesellschaft für die Nutzungsüberlassung keine marktübliche Miete gezahlt haben, zu hohen Steuernachzahlungen führen.
Ab Januar 2015 erfolgt zwischen Deutschland und Spanien der automatische Informationsausgleich Dann werden auch solche Sachverhalte überprüft.
BFH · Urteil vom 12. Juni 2013 · Az. I R 109-111/10; I R 109/10; I R 110/10; I R 111/10