In die Gastronomie einsteigen – nicht ohne Risiko

 

In die Gastronomie einsteigen – nicht ohne Risiko Wirt sein nur mit gültiger

Ein gutes altes deutsches Sprichwort besagt: „Wer nichts wird, wird Wirt (oder Politiker)“. Dieses Sprichwort muss in Spanien erweitert werden um den Nebensatz: „jedoch nur mit einer gültigen Lizenz“. Der Tourismus; mit seinen schier unendlichen Möglichkeiten gutes Geld in kurzer Zeit zu verdienen, lockt viele Deutsche nach Spanien, um hier ihren Traum von der eigenen kleinen Kneipe oder Bar zu verwirklichen. Natürlich sind neben einem guten Konzept und der richtigen Lage, auch die spanischen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Außer einer örtlichen Öffnungslizenz (Licencia de Apertura) bedarf es vielerorts auch einer Genehmigung des Tourismusministeriums, um legal ein Lokal betreiben zu können. Zusatzlizenzen oder Erweiterungen für Musikbetrieb, Tanzlokale oder auch längere Öffnungszeiten können beantragt werden, um das Gesamtkonzept auf legale Füße zu stellen. Vorsicht ist geboten bei sogenannten Geschäftst-übernamen „Traspaso“. Hier liegen zumeist die notwenigen Lizenzen nicht vor oder sind fehlerhaft. Da der Verpächter sich in Standartpacht-verträgen von jeglicher Verantwortung freistellt, sollte eine Prüfung der angeblich bestehenden Erlaubnis – oder der Möglichkeit der Beschaffung einer solchen – unbedingt vor der Unterschrift eines Vertrages erfolgen. Leider trifft der eingeschaltete Rechtsanwalt oft auf ein falsches Verständnis seiner Auftraggeber über die Unwegsamkeiten der spanischen Verwatung und benötigt viel Zeit und Mühe, um Investoren von den notwendigen Vorarbeiten einer Lokaleröffnung zu überzeugen. Diese sind unabdingbar, denn in der Hochsaison sehen sich viele Betreiber Anzeigen der Konkurrenz ausgesetzt, die nur dann nicht zu einem geschäftlichen Misserfolg führen, wenn alle Papiere in Ordnung sind. Der Rat, nichts zu überstürzen und auf keinen Fall „erst einmal ohne anzufangen“, ist bares Geld wert. Doch nicht nur Betreiber von Lokalen möchten in Spanien tätig werden. Vielerorts wird der Vorschlag an den beratenden Anwalt herangetragen, einen ambulanten Verkauf von Eiscreme oder Getränken im Sommer zu organisieren, oder die berühmte Thüringer Bratwurst am Straßenrand direkt vom Grill zu verkaufen. Diese Vorhaben sind zumeist zum Scheitern verurteilt, soweit die bestehenden kommunalen Regeln zur kommerziellen Nutzung von öffentlichen Räumen missachtet werden. So kann z.B. in Palma de Mallorca ein Verkauf außerhalb fester Einrichtungen, wie beispielsweise aus Lokalen heraus, nur in sehr engen Grenzen erfolgen. Nach der städtischen Verordnung vom 30. September 1980 sind Lizenzen für den Verkauf im öffentlichen Raum nur im Rahmen der Erweiterung bereits bestehender Anlagen, wie z.B. Terrassen für Bars oder/und Kaffees, vorgesehen. Der Verkauf an Stränden ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind natürlich vielerorts möglich. Als Grundregel gilt jedoch, dass Lebensmittel nur in fest installierten Einrichtungen veräußert werden können. Zur notwendigen Beantragung von Lizenzen zur Öffnung oder Übernahme eines Lokals oder zum Verkauf im öffentlichen Gelände sollte auf alle Fälle ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

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