Fahrerflucht in Spanien

 

Fahrerflucht in Spanien gibt es nicht Aufgaben der spanischen Polizei bei Verkehrsunfällen unterscheiden sich von deutschen Gewohnheiten von Matthias Jahnel

Bei vielen Besuchern und Residenten auf Mallorca verursacht der tägliche Kontakt mit den hiesigen Fahrgepflogenheiten oft ein falsches Bild über die spanischen Straßenverkehrsregeln. Kommt es dann auch noch zu einem Unfall, fühlen sich zudem viele Deutsche bestätigt, da die eilig gerufenen Ordnungshüter nicht erscheinen oder auf eine „Anzeige“ hin nicht – wie aus Deutschland gewohnt -reagieren. Dies führt in vielen Fällen, z.B. wenn ein Unbekannter beim Rangieren auf dem Parkplatz einen Kratzer oder eine Beule am Fahrzeug eines anderen hinterlässt und einfach davonfährt, zu schweren Vorwürfen gegen die spanischen Behörden. Das einhellige Urteil der Deutschen spricht hier von der „Unfähigkeit“ oder „Trägheit“ der lokalen Polizei, die „zu nichts taugt“. Hierbei wird aber übersehen, dass die Aufgaben der spanischen Verkehrspolizei bei Unfällen im Straßenverkehr erheblich von denen ihrer deutschen Kollegen abweichen.

In Deutschland ist es unter anderem die Aufgabe der Behörden, denjenigen zu suchen, der sich entgegen § 142 des Strafgesetzbuches nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Unfallbeteiligten ermöglicht zu haben, Einzelheiten zu seiner Person und dem Unfallhergang aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn nicht eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet wird. Kommt es nun dazu, dass ein Unfallbeteiligter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, so hat er mit einem behördlichen Verfahren zu rechnen, an dessen Ende Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe steht. Die deutschen Behörden ziehen hierbei alle vorliegenden Beweise zur Identifikation des Schuldigen heran.
Mit diesem Rechtverständnis ist man in Spanien jedoch fehl am Platze. Dies liegt daran, dass es in Spanien den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht gibt.

Der spanische Gesetzgeber hat ein solches Verhalten im Straßenverkehr nicht unter Strafe gestellt. Daher werden natürlich auch die spanischen Behörden bei einer „Anzeige“ nicht tätig. Ihre Hilfe beschränkt sich in diesen Fällen ausschließlich darauf, den Halter eines Fahrzeuges anhand des bekannten Nummernschildes zu ermitteln und entsprechende Informationen an den Geschädigten herauszugeben. Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt. Das daneben noch in Frage kommende Delikt der Sachbeschädigung ist ebenso nicht geeignet, eine behördliche Ermittlung in die Wege zu leiten. In Spanien ist nur die vorsätzliche Beschädigung einer Sache strafbar. Eine fahrlässige Sachbeschädigung – und dies ist in der Regel bei einem Unfall im Straßenverkehr gegeben – wird nur ermittelt, wenn der verursachte Schaden über € 60.000 liegt. Somit fallen kleinere Unfälle automatisch nicht in den Aufgabenbereich der Behörden. Die Parteien bei einem Unfall in Spanien, der sich auf reine Sachschäden beschränkt, sind also auf den Zivilrechtsweg beschränkt. Hier kann der Geschädigte gegen den Schädiger seine Ansprüche geltend machen, sei es wegen Reparaturkosten oder auch für die notwendige Anmietung eines angemessenen Leihfahrzeuges. Es ist also immer besonders wichtig, sich bei einem Unfall alle Daten des Fahrers, des Halters, des Fahrzeuges, der Versicherung und des Unfallherganges zu notieren. Natürlich sind alle Arten von Beweise von Bedeutung, um später an sein Geld zu kommen. Dazu zählen zum Beispiel Fotos von den verursachten Schäden ebenso wie auch Angaben von Zeugen des Unfallherganges.

 
 

Ein Kommentar für “Fahrerflucht in Spanien”

  1. seit 03.2018 Ist Unfallflucht in Spanien eine Straftat

     

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