Spanien- Auslandsvermögen nicht deklariert – die Folgen
Seit Anfang 2013 besteht die Verpflichtung für Steuerresidenten in Spanien, eine Erklärung über im Ausland vorhandenes Vermögen (Immobilien, Konten etc.) beim Finanzamt abzugeben.
Steuerresident in Spanien ist, wer sich dort 186 Tage im Jahr aufhält. Der Aufenthalt und andere Indizien sind maßgeblich für die Einschätzung der Finanzbehörde zur steuerlichen Ansässigkeit eines Ausländers.
Wer die Erklärung über Auslandsvermögen nicht abgegeben hat oder verspätet nach dem 30. April 2013, muß mit hohen Strafen rechnen.
Das Finanzamt kann nicht angegebene Vermögen nachträglich besteuern, ohne dass der Resident Verjährung geltend machen kann, und zwar auch dann, wenn einwandfrei zu belegen ist, dass das Vermögen bereits seit vielen Jahren besteht.
Bei einem nicht deklarierten Bankkonto im Ausland sind 52 Prozent nachzuversteuern, zuzüglich einer Strafe von 150 Prozent des als Einkommensteuer zu zahlenden Betrages.
Der dann zu zahlende Betrag dürfte höher als das verschwiegene Guthaben sein. Die Nichtzahlung der Forderung der Finanzbehörde führt dann zu einer Konfiszierung aller in Spanien gelegenen Vermögen der Betroffenen.