Führerschein in Spanien

 

Führerschein in Spanien Gültigkeit der deuschen Fahrerlaubnis von Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskanzlei vom Berg, Torres & Keydel

Welche führerschein-technischen Besonderheiten sind in Spanien für
Inhaber ausländischer Führerscheine zu beachten?
Grundsätzlich wird die in einem Staat der Europäischen Union ausgestellte
Fahrerlaubnis aufgrund der europäischen Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG vom 29.
Juli 1991) in Spanien anerkannt. Dies gilt jedoch nur unter den in Spanien geltenden
gesetzlichen Bestimmungen.
Insoweit bedarf es generell keines internationalen Führerscheins oder einer Übersetzung
der Fahrerlaubnis, um in Spanien mit der heimischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug zu
führen. Trotz dieser Anerkennungspflicht ist jedoch zu differenzieren, ob der
Führerschein-Inhaber seinen Wohnsitz in Spanien hat oder nicht.
Ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien
Nach spanischem Recht unterliegt die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis
vorgeschriebener ärztlicher Kontrollen und steuerlicher Bestimmungen. Obwohl die
ausländischen europäischen Führerscheine in Spanien anerkannt werden müssen,
unterliegen ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Spanien in Bezug auf die
Gültigkeitsdauer des Führerscheins den vorgenannten Vorschriften Spaniens. Genau wie
die Inhaber spanischer Führerscheine, müssen die in Spanien ansässigen EU-Bürger
ihre ausländische europäische Fahrerlaubnis in den gesetzlich vorgeschriebenen
Abständen in Spanien unter den hier geltenden Bedingungen verlängern lassen.
Zuständig für die Ausstellung und die Verlängerung des ausländischen europäischen
Führerscheins sind die spanischen Verkehrsbehörden.
Wohnsitz in Spanien
Entscheidend ist, ob der Inhaber des ausländischen Führerscheins seinen Wohnsitz in
Spanien hat.
Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, wenn auf sie eine
der folgenden Umstände zutreffen:
a) Wenn sich die Person mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Bei der
Bestimmung dieses Zeitraumes des Aufenthaltes werden sporadische
Abwesenheiten mit berechnet, es sei denn die steuerliche Residenz in einem
anderen Land nachgewiesen werden.
b) Wenn die Person in Spanien ihren Lebensmittelpunkt oder den Mittelpunkt ihrer
wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen auf direkte oder indirekte Weise hat.
Verlängerung
Die Führerscheine der Klassen C, C+E, D, D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1
und D1+E haben bis zur Vollendung des 45. Lebensjahr des Inhabers eine
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Danach verkürzt sich die Gültigkeitsdauer auf drei
Jahre. Mit Vollendung des 60. Lebensjahr muss der Führerschein sogar alle zwei Jahre
verlängert werden.
Die Führerscheine der Fahrzeugklassen A, B (der geläufige PKW-Führerschein) und
B+E sowie der Unterklassen A1 und B1 haben eine
Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bis der Inhaber das 45. Lebensjahr vollendet. Ab
diesem Zeitpunkt, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, hat die Fahrerlaubnis eine
Gültigkeit von fünf Jahren. Danach verkürzt sich diese auf zwei Jahre. Jeder der in
Spanien seinen Wohnsitz hat, muss bei der für ihn zuständigen spanischen
Verkehrsbehörde einen Verlängerungsantrag stellen und den Nachweis über die
körperliche und geistige Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs erbringen,
unabhängig von der Art des Führerscheins.
Ausländische Führerscheininhaber mit Wohnsitz in ihrem Heimatland Wer lediglich als
Tourist in Spanien unterwegs ist, beziehungsweise keinen Wohnsitz in Spanien hat (also
hier weniger als 185 Tage im Jahr verbringt), kann mit seiner ausländischen,
europäischen Fahrerlaubnis im spanischen Straßenverkehr teilnehmen.
Die Autorin, Rechtsanwältin Corinna vom Berg, ist Partnerin der deutsch- spanischen
Rechtsanwaltskanzlei vom Berg, Torres & Keydel, mit Büros in Düsseldorf und
Barcelona.
Mit Standorten in Spanien und Deutschland bietet die Kanzlei länderübergreifende
Lösungen Ihrer rechtlichen Angelegenheiten an.
Autor:
Rechtsanwaltskanzlei vom Berg, Torres & Keydel
Düsseldorf / Barcelona
Mai/2008
Anmerkung der VS Redaktion:
Halten Sie sich nicht an die bestehenden Vorschriften führen Sie ein Fahrzeug ohne
Fahrerlaubnis. Sie sollten in jedem Fall mit Ihrem Versicherer klären ob dann im
Schadenfall Versicherungsschutz besteht und Sie nicht in Rückgriffshaftung genommen
werden, Ihre deutsche Fahrerlaubnis also uneingeschränkt von der Gesellschaft
anerkannt wird. Die Allianz Versicherung in Madrid erklärte hierzu auf Nachfrage
(Auskunft, Herr Janda), man erkenne grundsätzlich deutsche Führerscheine ohne
Verlängerungsvermerk auch bei Residenten an, also entfiele die Rückgriffshaftung. Dies
könnte jedoch von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich sein, vor allem wenn Sie
im Versicherungsantrag nicht gefragt worden sind ob Sie länger als 185 Tage im Jahr in
Spanien leben.

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