Enttäuschung beim Einkauf
Enttäuschung beim Einkauf Position des Verbrauchers auch in Spanien stärker von Christian Gerboth
Ein kleines Souvenir für sich selbst oder gar eine günstige Gelegenheit für eine größere Anschaffung – die ungetrübte Freude am Kauf von Waren gehört zur guten Qualität einer Urlaubsreise. Doch wie sicher ist der Einkauf in Spanien? Dem Risiko, eine mit Mängeln behaftete Sache zu erwerben, entgeht man vollends weder daheim noch hier. Bestehen aber auch fernab von daheim vergleichbare Möglichkeiten, in einem solchen Fall seine Rechte wahrzunehmen? Einer Umfrage der Europäischen Verbraucherzentrale zufolge begrüßt jeder zweite EU-Bürger die gesetzliche Hebung des Verbraucherschutzniveaus in seiner Heimat. Dagegen fühlt sich nur jeder Fünfte auch beim Einkauf im europäischen Ausland hinreichend abgesichert. Ein Teil dieser Furcht ist jedoch unbegründet. Denn, Kraft des Einflusses der europäischen Gesetzgebung auf nationale Bestimmungen, gelten inzwischen unions-weit gesetzliche Mindeststandards zur Wahrung der Rechte des Verbrauchers. Auch Spanien hat diese Anforderungen in seine Rechtsordnung eingefügt und hierdurch ein Schutzsystem geschaffen, welches dem deutschen Niveau in weiten Zügen ähnlich ist. Verbraucher, die Waren in Spanien kaufen, haben nun das Recht auf eine Mindestgarantie von zwei Jahren auf das jeweilige Produkt. Mit anderen Worten, innerhalb dieses Zeitraums müssen Mängel an der Sache kostenfrei behoben werden. Dies geschieht entweder dadurch, dass Reparaturen an der Sache durchgeführt werden, oder aber eine Ersatzlieferung vorgenommen wird. Kann der Fehler nicht zur vollsten Zufriedenheit des Kunden ausgemerzt werden, bestehen im Einzelfall Ansprüche auf einen Preisnachlass oder gar eine Auflösung des Vertrages. Eine Erleichterung bei der Wahrnehmung seiner Rechte wird dem Verbraucher über folgende Regelung zuteil: Zeigt sich ein Fehler an der Ware innerhalb von 6 Monaten nach dem Kaufdatum, so wird automatisch angenommen, dass der Mangel bereits bei Erhalt der Sache bestanden hat. Der Käufer muss also nicht umständlich belegen, dass ihm seinerzeit ein fehlerhaftes Produkt verkauft worden ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Verkäufer einer Haftung nur dann entgehen kann, wenn er im konkreten Fall beweist, dass der Käufer den Schaden selbst verursacht hat. An der Ersatzpflicht, bezüglich schon mangelhaft ausgehändigter Ware, führt somit kein Weg mehr vorbei. Doch was ist mit dem Umtausch mangelfreier Waren? Manch einen packt nach freudig getätigter Investition nur allzu schnell die Kaufreue. Ein Rechtsanspruch auf Zurücknahme eines vollends funktionsfähigen Produktes besteht indes weder nach deutschem noch nach spanischem Recht. Oftmals jedoch ermöglichen große Warenketten und Kaufhäuser aus Kulanz die Rücknahme gekaufter Gegenstände innerhalb von fünfzehn bis dreißig Tagen nach deren Erwerb. Dies ist hilfreich vor allem hinsichtlich gut gemeinter, aber ungeliebter Geschenke. Sicherheit verschafft sich von vornherein, wer sich die Möglichkeit einer Rücknahme bereits durch eine Notiz auf dem Kaufbeleg vermerken lässt. Alles in allem stehen dem Einkaufsvergnügen unter südlicher Sonne also keine großen Bedenken entgegen. Vor den tatsächlichen Schwierigkeiten einer Abwicklung problematischer Fälle nach der Rückkehr ins Heimatland, vermag jedoch auch das beste Verbraucherrecht nicht zu schützen. Ein kleines Souvenir für sich selbst oder gar eine günstige Gelegenheit für eine größere Anschaffung – die ungetrübte Freude am Kauf von Waren gehört zur guten Qualität einer Urlaubsreise. Doch wie sicher ist der Einkauf in Spanien? Dem Risiko, eine mit Mängeln behaftete Sache zu erwerben, entgeht man vollends weder daheim noch hier. Bestehen aber auch fernab von daheim vergleichbare Möglichkeiten, in einem solchen Fall seine Rechte wahrzunehmen? Einer Umfrage der Europäischen Verbraucherzentrale zufolge begrüßt jeder zweite EU-Bürger die gesetzliche Hebung des Verbraucherschutzniveaus in seiner Heimat. Dagegen fühlt sich nur jeder Fünfte auch beim Einkauf im europäischen Ausland hinreichend abgesichert. Ein Teil dieser Furcht ist jedoch unbegründet. Denn, Kraft des Einflusses der europäischen Gesetzgebung auf nationale Bestimmungen, gelten inzwischen unions-weit gesetzliche Mindeststandards zur Wahrung der Rechte des Verbrauchers. Auch Spanien hat diese Anforderungen in seine Rechtsordnung eingefügt und hierdurch ein Schutzsystem geschaffen, welches dem deutschen Niveau in weiten Zügen ähnlich ist. Verbraucher, die Waren in Spanien kaufen, haben nun das Recht auf eine Mindestgarantie von zwei Jahren auf das jeweilige Produkt. Mit anderen Worten, innerhalb dieses Zeitraums müssen Mängel an der Sache kostenfrei behoben werden. Dies geschieht entweder dadurch, dass Reparaturen an der Sache durchgeführt werden, oder aber eine Ersatzlieferung vorgenommen wird. Kann der Fehler nicht zur vollsten Zufriedenheit des Kunden ausgemerzt werden, bestehen im Einzelfall Ansprüche auf einen Preisnachlass oder gar eine Auflösung des Vertrages. Eine Erleichterung bei der Wahrnehmung seiner Rechte wird dem Verbraucher über folgende Regelung zuteil: Zeigt sich ein Fehler an der Ware innerhalb von 6 Monaten nach dem Kaufdatum, so wird automatisch angenommen, dass der Mangel bereits bei Erhalt der Sache bestanden hat. Der Käufer muss also nicht umständlich belegen, dass ihm seinerzeit ein fehlerhaftes Produkt verkauft worden ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Verkäufer einer Haftung nur dann entgehen kann, wenn er im konkreten Fall beweist, dass der Käufer den Schaden selbst verursacht hat. An der Ersatzpflicht, bezüglich schon mangelhaft ausgehändigter Ware, führt somit kein Weg mehr vorbei. Doch was ist mit dem Umtausch mangelfreier Waren? Manch einen packt nach freudig getätigter Investition nur allzu schnell die Kaufreue. Ein Rechtsanspruch auf Zurücknahme eines vollends funktionsfähigen Produktes besteht indes weder nach deutschem noch nach spanischem Recht. Oftmals jedoch ermöglichen große Warenketten und Kaufhäuser aus Kulanz die Rücknahme gekaufter Gegenstände innerhalb von fünfzehn bis dreißig Tagen nach deren Erwerb. Dies ist hilfreich vor allem hinsichtlich gut gemeinter, aber ungeliebter Geschenke. Sicherheit verschafft sich von vornherein, wer sich die Möglichkeit einer Rücknahme bereits durch eine Notiz auf dem Kaufbeleg vermerken lässt. Alles in allem stehen dem Einkaufsvergnügen unter südlicher Sonne also keine großen Bedenken entgegen. Vor den tatsächlichen Schwierigkeiten einer Abwicklung problematischer Fälle nach der Rückkehr ins Heimatland, vermag jedoch auch das beste Verbraucherrecht nicht zu schützen.