Resident oder Nicht-Resident?

 

Resident oder Nicht-Resident? So stuft Sie der spanische Staat ein

von Christian Gerboth

Ist man nun Resident oder Nichtresident für das
spanische Finanzamt ?
Es ist wichtig hier genau zu prüfen, in welchem Land eine
Person Steuerresident ist, denn das spanische Finanzamt
verfolgt nun verstärkt Ausländer in Spanien, die zwar hier
wohnen, trotzdem aber keine Steuererklärung abgeben.
Der steuerliche Status „Resident“ oder „Nichtresident“ von
Personen in Spanien ist eine der häufigsten Fragen, die
mir von Mandanten gestellt werden. Als was betrachtet
mich das spanische Gesetz? Bin ich ansässig oder nicht?
Gibt es eine andere Situation, in der ich mich befinden
könnte?
Ist es möglich, einen doppelten Steuersitz zu haben?
Zur Beantwortung dieser Frage sind die Bestimmungen
des Deutsch Spanischen Doppelbesteuerungsabkommens
(CDIA) zugrunde zu legen sowie die der spanischen
Gesetzgebung.
Eine natürliche Person kann sowohl in Hinsicht auf das
Doppelbesteuerungsabkommen als auch des spanischen
Gesetzes nur in zwei Eigenschaften vor der spanischen
Steuerhoheit auftreten: Als Ansässiger oder als
Nichtansässiger in Spanien. Eine andere Situation gibt es
hier nicht.
Welche sind die Kriterien der spanischen Verordnungen,
um eine natürliche Person als ansässig oder nichtansässig
im spanischen Staatsgebiet einzustufen?
Eine natürliche Person, die sich mehr als 183 Tage eines
Kalenderjahres im spanischen Staatsgebiet aufhält, gilt als
in Spanien ansässig, ebenso eine natürliche Person, deren
Tätigkeitszentrum oder finanziellen Interessen in direkter
oder indirekter Form in Spanien gelegen sind.
Bemerkung zur Regel der 183 Tage.
Konzentrieren wir uns auf das erste der beiden Kriterien.
Müssen diese 183 Tage fortlaufend sein? Die Antwort
hierauf ist nein. Das spanische Gesetz verlangt nicht, dass
der Aufenthalt in Spanien von mehr als 183 Tage
ununterbrochen sein muss, damit die entsprechende
natürliche Person als ansässig gilt. Selbst, wenn die
Schranke der 183 Tage Aufenthalt durch die
Zusammenrechnung verschiedener nicht aufeinander
folgender Zeitspannen eines Kalenderjahres erreicht wird,
wird die betreffende Person als ansässig in Spanien
betrachtet.
Die Regel der 183 Tage und die zeitweilige Abwesenheit.
Das Gesetz enthält eine Regel, deren Sinn es ist, die
Einstufung des Steuerpflichtigen als Ansässigen zu
erleichtern. So sagt das Gesetz, dass den
Aufenthaltstagen im spanischem Staatsgebiet die Tage
zuzurechnen sind, die die betreffende Person in
sporadischer Weise außerhalb Spaniens verbracht hat, es
sei denn, dass der Steuersitz in einem anderen Land
belegt werden kann.
Die sporadischen Abwesenheiten haben jedoch
Auswirkungen. Kann der Betreffende belegen, dass er
nicht mehr als 183 Tage persönlich in Spanien anwesend
ist und außerdem – unter Vorlage einer offiziellen
Bescheinigung – nachweisen, dass er seinen Steuersitz in
einem anderen Land hat, dann würde er als
Nichtansässiger eingestuft. Sollte es sich allerdings bei
dem Land, das die Steuersitzbescheinigung ausstellt um
ein so genanntes Steuerparadies handeln, dann bestehen
bedeutende Einschränkungen, die jedoch aus Platzgründen
nicht dargelegt werden können.
Christian Gerboth LL.M.
Rechtsanwalt & Abogado
Gründungsgesellschafter der Kanzlei ETL Mallorca Palma
und Felanitx

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